Barrierefreiheit im ÖPNV
Ziel der Barrierefreiheit im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs ist die möglichst selbstständige Teilhabe von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Personen.
Der § 8 Abs. 3 PBefG formuliert das politische Ziel, bis zum 01. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die Umsetzung dieser Forderung nach Barrierefreiheit erfolgt im Wesentlichen durch eine entsprechende Aus- bzw. Umgestaltung der vorhandenen Haltestelleninfrastruktur.
Zuständig für die Umgestaltung bzw. Neueinrichtung dieser Haltestellen sind die örtlichen Straßenbaulastträger.
Dabei unterstützt die Geschäftsstelle des Zweckverbandes gerne bei Fragen zur barrierefreien Gestaltung von Haltestellen. In Bezug auf die Anforderungen an die Ausstattung der Haltestellen folgt der Zweckverband dem Leitfaden der Nah SH zur Ausgestaltung barrierefreier Bushaltestellen.
Zudem haben die zuständigen Baulastträger die Möglichkeit, auf Antrag Fördermittel zu erhalten. Dafür ist von der Geschäftsstelle ein Leitfaden entwickelt worden, welchem die wesentlichen Schritte und Informationen entnommen werden können.